Die Satzung des Gewerbeverband Oberschleissheim e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Unternehmer und Unternehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Handwerk sowie die Gewerbetreibenden, die freiberuflich Tätigen und interessierte Einzelpersonen mit Bezug zur Gemeinde Oberschleißheim schließen sich zu einem Verein zusammen.

Der Verein führt den Namen ”Gewerbeverband Oberschleißheim” und hat seinen Sitz in Oberschleißheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden mit Wohn- bzw. Firmensitz in Oberschleißheim oder einer besonderen Verbindung zu Oberschleißheim.

Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts (Öffentliche Einrichtungen, Gemeinden, u.a.) werden, die die Zwecke des Vereins durch Geld oder Sachleistungen fördern.

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand an verdiente natürliche oder juristische Personen verliehen werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod/Erlöschen.

§3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein erstrebt die Zusammenarbeit der Unternehmer und Unternehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Handwerk sowie der Gewerbetreibenden, der freiberuflich Tätigen und der interessierten Einzelpersonen mit Bezug zur Gemeinde Oberschleißheim.

Er hat die Aufgabe:

  1. die Zusammenarbeit und Vernetzung der Vereinsmitglieder zu fördern
  2. die wirtschaftlichen Belange der Unternehmer und Unternehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Handwerk sowie der Gewerbetreibenden und der freiberuflich Tätigen mit Bezug zur Gemeinde Oberschleißheim zu wahren und zu fördern
  3. die lokalen strukturellen und wirtschaftlichen Probleme zu erforschen und geeignete Lösungen anzustreben mit dem Ziel, die Wirtschaftskraft in Oberschleißheim zu stärken und zu fördern
  4. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen der Unternehmer und Unternehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Handwerk sowie der Gewerbetreibenden und der freiberuflich Tätigen mit Bezug zur Gemeinde  Oberschleißheim zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können und die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung aufzuklären
  5. gemeinsame Werbestrategien zu entwickeln, durch Werbeaktionen Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen und für die Gemeinde Oberschleißheim als Wirtschaftsstandort zu werben.
  6. Veranstaltungen durchzuführen und zu unterstützen, die geeignet sind, das Image der Gemeinde und der Wirtschaft in Oberschleißheim zu fördern
  7. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen.

§4 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des 8 26 BGB, nachfolgend Hauptvorstand genannt, besteht aus dem
    - Vorsitzenden
    - 2. Vorsitzenden
    - Schatzmeister
  1. Erweiterter Vorstand
    Zusätzlich können in den Vorstand ein Schriftführer und bis zu 10 Beiräte mit vollem Stimmrecht gewählt werden.
  2. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Fachausschüsse mit beratender Funktion bilden. In diese Ausschüsse können fachlich geeignete Personen zur Erledigung spezieller Aufgaben berufen werden. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse können an der Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Ausschüsse haben die Aufgabe, innerhalb ihres Fachbereiches die Planungs- und Organisationskonzeption mit einer Finanzierungs- bzw. Kostenübersicht in Form eines Vorschlages zu erarbeiten.
Der jeweilige Ausschussvorsitzende legt den erarbeiteten Vorschlag dem Vorstand zur Entscheidung vor. Die Ausschüsse werden von den jeweiligen Ausschussvorsitzenden einberufen und geleitet. Über das Ergebnis der Beratung ist ein Protokoll zu fertigen, das in der Vorstandssitzung vorzulegen und dem Schriftführer zu übergeben ist. Die in den Ausschüssen erarbeiteten Konzepte dienen der Anwendung der Verbandszwecke und sind dessen Eigentum.

§6 Vertretung des Vereins

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein nach außen, wobei jeder den Verein einzeln vertritt.

Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und der Schatzmeister von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsitzende und auch der 2. Vorsitzende verhindert sind. 

§7 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand, bestehend aus Hauptvorstand und erweitertem Vorstand, ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Hauptvorstands beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch ohne Abhaltung einer Sitzung (schriftlich, telefonisch oder per Mail) eingeholt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§8 Haftungsbeschränkung

Der Vorstand ist berechtigt, in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, Rechtsgeschäfte auf Rechnung des Vereins maximal bis zur Höhe des Geldvermögens des Vereins zu tätigen.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren. Scheiden Mitglieder des Hauptvorstands während dieser Zeit aus, sind bei der nächsten Mitgliederversammlung für die frei werdenden Posten Nachwahlen durchzuführen. Darüber hinaus kontrolliert die Mitgliederversammlung das gesamte Vereinsgeschehen.

Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, die vom Hauptvorstand schriftlich, per Briefpost, mindestens 14 Tage vorher einzuberufen ist. Sie nimmt die Berichte über Geschäfts- und Kassenführung entgegen, erteilt dem Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung und nimmt nach Ablauf dessen Amtszeit die Neuwahl des Vorstandes vor.

Weitere Mitgliederversammlungen sind je nach Erfordernis vom Hauptvorstand einzuberufen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat jeweils mit der Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher, schriftlich per eMail oder Briefpost, zu erfolgen.

Wenn mindestens 10% aller Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte eine Mitgliederversammlung verlangen, ist der Hauptvorstand verpflichtet, eine solche innerhalb von 30 Tagen anzusetzen.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vorher schriftlich (Post oder Mail) beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Spontananträgen während der Mitgliederversammlung entscheidet die Versammlung.

Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gelten und nicht gezählt werden.

Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Juristische Personen (z.B. Unternehmen) werden durch eine benannte natürliche Person mit einer Stimme vertreten. Stimmübertragungen an andere natürliche Personen sind gültig, wenn sie schriftlich zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorliegen. Jeder Stimmberechtigte kann dabei maximal 3 Stimmübertragungen vertreten. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll festgelegt, welches immer vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter, sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§10 Rechnungsprüfer

In der Mitgliederversammlung ist zusammen mit der Wahl des Vorstands ein Rechnungsprüfer zu wählen, der eine Prüfung der Kassenangelegenheiten des Vereins jährlich vornimmt und der 
Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis berichtet.

§11 Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Hauptvorstand, nach Erhalt einer schriftlichen Willenserklärung (Aufnahmeantrag) des Bewerbers.

Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. trotz schriftlicher Abmahnung dem Verein durch Verletzung seiner satzungsmäßigen Verpflichtungen gravierende Nachteile bereitet,
  2. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt,
  3. die Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet, und dem Verein hierdurch ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht.

Eine Streichung aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied

  1. mit dem Mitgliedsbeitrags um mehr als 3 Monate im Zahlungsverzug ist
  2. gestorben oder das Unternehmen bzw. die Organisation aufgelöst ist.

Über Ausschluss oder Streichung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in geheimer Abstimmung.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein oder dessen Vermögen.

§12 Mitgliedsbeiträge

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Struktur jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 

§13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, den Schutz des Vereines und den Rat seiner Organe, in den zum Aufgabenbereich des Vereins gehörenden Fragen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie getroffene Anweisungen oder Richtlinien zu beachten.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit % Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall wird das Vereinsvermögen einer zu beschließenden sozialen Einrichtung am Ort übertragen.

§15 Sonstiges, Salvatorische Klausel

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.11.2014 beschlossen.

Sollten aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Satzung in ihren übrigen Teilen unverändert gültig. Eventuell einzelne unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem willentlichen Zweck der Unwirksamen am nächsten kommen.